Stand: 01.03.2023
Brandenburg hebt Corona-Infektionsschutzverordnung auf
Die Corona-Schutzmaßnahmen werden angesichts rückläufiger Fallzahlen, milderer Verläufe und einer mittlerweile recht guten Impfquote in der Bevölkerung weiter abgebaut. Da die Bundesregierung bekannt gegeben hat, die bislang geltenden Masken- und Testpflichten nach Infektionsschutzgesetz vorzeitig zum 01.03.2023 enden zu lassen, wird auch die SARS-CoV-2-Infektionsschutzordnung des Landes Brandenburg zeitgleich aufgehoben.
Was gilt ab dem 01.03.2023 für die jeweiligen Personengruppen?
1. Mitarbeitende
- Die Test- und FFP2-Schutzmaskenpflicht entfällt.
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf freiwilliger Basis eine FFP2-Maske tragen und sind gebeten, in Innenräumen weiterhin die bekannten AHA+L-Verhaltensregeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften) zu beherzigen, um sich und andere vor Infektionen zu schützen. Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sollten Kontakte vermieden und ein Test durchgeführt werden. Wer krank ist und Symptome hat, soll zu Hause bleiben. Wie bei allen anderen Infektionskrankheiten auch, sollte sich dann jede mit dem Coronavirus infizierte Person in Eigenverantwortung selbst isolieren.
2. Patient:innen
a) Stationär:
- Für elektive asymptomatische Patient:innen entfallen FFP2-Masken- und Testpflicht.
- Nur symptomatische Patient:innen werden mit Antigen-Schnelltest und anschließendem PCR oder bei dringlicher Fragestellung ggf. nur mit POCT-PCR getestet.
- Patient:innen mit positivem Nachweis auf das Coronavirus werden wie ggf. auch Kontaktpatient:innen für 5 Tage isoliert. Eine Freitestung erfolgt mittels Antigen Schnelltest ab Tag 5 nach Symptombeginn/Testung/Kontakt.
b) Ambulante und vorstationäre Patient:innen (Ambulanz I + II, MVZs) werden wie Besucher:innen behandelt und müssen eine FFP2 Maske tragen (Befristung im Infektionsschutzgesetz derzeit bis 7. April).
3. Besucher:innen/ externe Firmen
- Die Testpflicht entfällt für diese Personengruppe.
- Während des Aufenthalts in unseren Einrichtungen muss laut Infektionsschutzgesetz weiterhin eine FFP2-Maske (Befristung im Infektionsschutzgesetz derzeit bis 7. April) getragen werden.
Besuche sind nach wie vor zwischen 14 und 18 Uhr möglich.
Bei Fragen können sich Patient:innen an unsere Klinikauskunft (Tel. 0331 763-4312, E-Mail: info@oberlin-klinik.de) bzw. unsere zentrale Terminvergabe (Tel. 0331 763-4310, E-Mail: terminvergabe@oberlin-klinik.de) wenden.